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Satzung

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Satzung des Sportverein Horrheim 1921 e.V.

Inhalt
§ 1 Name und Zweck des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Vereinsausschuss
§ 12 Vereinsjugend
§ 13 Abteilungen
§ 14 Ehrungen
§ 15 Ältestenrat
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Aufhebung der bisherigen Satzung, Inkrafttreten

§ 1 Name und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Horrheim 1921 e.V.„. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz, Stadtteil Horrheim. Die Farben des Vereins sind rot-weiss.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Alle Organmitglieder können im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres hierzu regelt der Vereinsausschuss.

(4) Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller oder rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Fassung dieser Satzung beinhaltet im Regelfall die männliche Fassung, bezieht sich aber vollumfänglich auf männlich/weiblich/divers.

§ 2 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), des Schwäbischen Turnerbundes (STB), des Württembergischen Fußballverband (WFV) und somit auch dem Deutschen Fußballbund (DFB). Er und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich an, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WFV, des DFB, des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der für die Benutzung erlassenen Regelungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und das Stimmrecht auszuüben. In der Mitgliederversammlung ist das Stimmrecht auf Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt. Zu Mitgliedern des Vereinsausschusses und zu Kassenprüfern sind nur volljährige Mitglieder wählbar.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes und unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB sowie derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.

3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt

• durch den Tod,

• durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von jugendlichen Mitgliedern durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben ist,

• durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft, grob unsportlich oder unkameradschaftlich oder so verhält, dass das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, in gröblicher Weise geschädigt wird.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen der Buchst. b) und c) Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied, bei jugendlichen Mitgliedern den gesetzlichen Vertretern, schriftlich zu erklären und zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vereinsausschuss ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

(2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein. Sich im Besitz des Mitglieds befindendes Vereinseigentum ist zurückzugeben. Die Pflicht zur Bezahlung der Beiträge bleibt für das Geschäftsjahr bestehen.

§ 6 Beiträge
Die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig. Der Vereinsausschuss kann ganz oder teilweise Beitragsbefreiung erteilen oder Stundung gewähren. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• der Vorstand,

• der Vereinsausschuss.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Vaihingen und durch Aushang im Anschlagkasten des Vereins.

(2) Die Tagesordnung soll enthalten

1. Erstattung der Berichte durch den Vorstand, den Schriftführer, den Fußballjugendleiter, die Abteilungsleiter, die Spielleiter der aktiven Fußballmannschaften Damen und Herren
2. Bericht der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Anträge,
5. Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
6. Ehrungen

(3) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung wegen ihrer Dringlichkeit beschließt. Anträge, welche eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sind zusammen mit der Tagesordnung im Anschlagkasten des Vereins im Wortlaut bekannt zu geben; sie können nicht als dringliche Anträge zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vereinsausschusses. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vereinsausschuss angehören. Die Amtszeit aller Vereinsausschussmitglieder dauert zwei Jahre, mindestens jedoch bis zur Neuwahl. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Neuwahl im Amt.

(6) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sowie der Vereinsjugend sachlich und rechnerisch, bestätigen dies durch ihre Unterschrift und berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis. Bei vorgefundenen Mängeln ist unverzüglich der Vorstand zu unterrichten. Die Prüfungen finden mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig, in welchem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bewerben sich für ein Amt mehr als zwei Personen und erreicht keine mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Über den Verlauf, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Falle eines Vorstands nach § 10 Abs. 3 führt ein Mitglied des Vorstandsgremiums den Vorsitz und unterzeichnet mit dem Schriftführer zusammen das Protokoll.

(9) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einberufung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum oder per Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.

(2) § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 3, 4, 5, 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand gem. 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt alle Vorstandsmitglieder. Diese werden auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so hat der Vereinsausschuss eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(3) Erklärt sich trotz ernsthaftem Bemühen der Mitglieder des Vereinsausschusses kein Vereinsmitglied dazu bereit, das Amt des 1. Vorsitzenden zu übernehmen, kann der Vorstand in einem solchen Fall auch aus einem Vorstandsgremium mit mindestens zwei bis maximal vier Mitgliedern bestehen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszweckes. Er überwacht das Vereinsvermögen, sowie die Tätigkeit sämtlicher Ausschüsse und Funktionäre. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(5) Jedes Mitglied des Vorstands ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die den Verein mit nicht mehr als 1.000 Euro im Einzelfall belasten. Für Rechtsgeschäfte ab 1.000 EUR bis 10.000 EUR bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses im Vorstand.

(6) Für Rechtsgeschäfte die den Verein mit mehr als 10.000 EUR im Einzelfall belasten benötigt der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschuss. Für Rechtsgeschäfte die den Verein mit mehr als 30.000 EUR im Einzelfall belasten benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Quartal zu einer Sitzung zusammenkommen.

(8) Ein Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung. Es hat der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vorzulegen.

§ 11 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht neben dem Vorstand aus:

1. dem Schriftführer
2. den Abteilungsleitern
3. dem Fußballjugendleiter
4. den Spielleitern der aktiven Fußballmannschaften Damen und Herren

(2) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe:

• Den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte zu beraten
• In allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die vom Vorstand an ihn herangetragen werden.
• Durchführung von Ersatzwahlen bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern und Vereinsausschussmitgliedern für den Rest der Amtszeit
• Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Ehrungen

(3) Die Mitglieder des Vereinsausschuss sind berechtigt vom Vorstand Auskunft über dessen Tätigkeit und Maßnahmen zu verlangen. Der Vereinsausschuss kann Unterausschüsse bilden und ihnen in vorstehenden Rahmen bestimmte Aufgaben übertragen.

(4) Scheidet ein Mitglied, welches nicht Vorstandsmitglied ist, vorzeitig aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses auf die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.

(5) Der Vereinsausschuss soll mindestens einmal im Quartal von einem Mitglied des Vorstands einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Sitzungen des Vereinsausschuss sowie des Vorstandes sind geheim.

§ 12 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend besteht aus allen Kindern, jugendlichen Mitgliedern und allen regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeitern.

(2) Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte Ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

(3) Die Vereinsjugend betreibt eine Jugendkasse. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen und ist jährlich mindestens einmal von den für den Gesamtverein gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

(4) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 13 Abteilungen
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt, für welche Sportarten im Verein Abteilungen geführt werden.

(2) Aufgabe der Abteilungen ist es, den Spiel- und Sportbetrieb durchzuführen. Sie regeln die Benutzung der zur Ausübung ihrer Sportart bestehenden Anlagen und Einrichtungen in eigener Verantwortung. Sie sind fachlich selbständig, jedoch an die Bestimmungen dieser Satzung sowie an die Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden.

§ 14 Ehrungen
(1) Die Vereins-Ehrennadel wird in drei Stufen verliehen

1. in Bronze für 15 Jahre als Erwachsenenmitglied
2. in Silber für 25 Jahre als Erwachsenenmitglied
3. in Gold für 40 Jahre als Erwachsenenmitglied

Über die Beleihung wird eine Besitzurkunde ausgestellt.

(2) Um Zweck und Wert der Ehrung zu wahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die für die Ehrung vorgeschlagene Person sollte die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben. Sie sollte auch in charakterlicher Hinsicht der Auszeichnung würdig sein.

(3) Ehrenmitglieder werden vom Vereinsausschuss ernannt. Sie sollten dem Verein mindestens 40 Jahre angehören oder sich sonstiger Verdienste in oder um den Verein erworben haben.

(4) Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vereinsausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenvorsitzenden und drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören oder sich sonstiger Dienste im Verein erworben haben.

(2) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und übernimmt repräsentative Aufgaben. Darüber hinaus berät er den Vereinsausschuss auf Anfrage.

§ 16 Strafbestimmungen
Unbeschadet der Möglichkeit, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, kann der Vereinsausschuss aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c genannten Gründen gegen ein Vereinsmitglied Ordnungsstrafen verhängen.

Als Ordnungsstrafen sind zulässig

(1) eine Verwarnung,
(2) die Entziehung des Rechts auf Benutzung der Übungsstätten und sonstiger Einrichtungen auf bestimmte Zeit, längstens auf die Dauer eines Jahres,
(3) der Ausschluss aus einer Abteilung,
(4) der Ausschluss von den Ämtern des Vereins auf bestimmte Zeit oder auf Dauer.

Bevor eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Hierfür ist gegebenenfalls eine schriftliche Befragung durchzuführen.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das Vereinsvermögen wird auf die Stadt Vaihingen an der Enz übertragen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung im Stadtteil Horrheim zu verwenden hat. Dies gilt sinngemäß auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 18 Aufhebung der bisherigen Satzung, Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die am 07.03.1995 beschlossene Satzung des Vereins. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18.06.2021

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